A reformkori rögtönítélő eljárás szakaszai
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Absztrakt
Die Voraussetzungen des Standrechts entwickelten sich in Ungarn an der Wende der 18- 19. Jahrhunderten: ein relativ geregelter Strafprozess, eine relativ zugängliche Berufungsmöglichkeit, ein relativ modernisiertes Strafsystem und die Dominanz der Generalprävention. Die Regierung regelte das Standrecht in fünf Verordnungen (lateinisch: 2888/1800; 4783/1813; 15119/1837; ungarisch: 22659/1841; 27822/1846.). Der Ablauf des Verfahrens war sehr präzis und streng geregelt. Das Standgericht musste jede Verfahrenshandlung im Protokoll festhalten. Das ordentliche inquisitorische Verfahren stand aus vier Abschnitten: das lange und wichtige Vorverfahren, die unbedeutende Verhandlung, zweite Instanz und dann Strafvollzug. Demgegenüber hatte die Standgerichtbarkeit nur drei Abschnitte: Festnahme des Täters (in flagranti), Hauptverhandlung und Vollstreckung. Die Hauptverhandlung war unmittelbar und mündlich, die Verordnungen erkannten aber das Verteidigungsrecht nicht an.