A magyar törvények első nyomtatott kiadása és Mossóczy Zakariás
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Abstract
Seit langem ist in der ungarischen Fachliteratur analysiert, anhand welchen Quellen die erste gedruckte Gesetzsammlung der ungarischen Dekrete, das sog. Corpus Juris Hungarici (1584) zusammengestellt wurde. Die vom Nitraer Bischof, Zacharias Mossóczy (1542-1587) fertiggestellte Ausgabe enthált blofi drei solche Gesetzestexte, die nicht einmal in einem handschriftlichen Dekretsammlung aus dem XVI. Jahrhundert zu finden sind. Einer von ihnen, das sog. Edictum des Königs Andreas I., hat gar keinen Quellenwert, weil - wie es Peter Kulcsár bewies - aufgrund Bonfinis Decades zusammengestellt worden war. Das Dekret von 1453 wurde Mossóczy von einem seiner Freunden in Urkundenform zugesandt. Das Dekret König Karls I., aus dem Jahre 1342 ist in Wahrheit ein, die Münzprágekammer von Kremnitz betreffender Pachtvertrag. Am Anfang des Textes steht das Folgende: exstat etiam nunc manuscripto, sub sigillo - und das deutet wiederum darauf hin, dass Mossóczy diesen, im handschriftlichen Kanon der Dekrete nicht befindlichen Text anhand eines Originalexemplares ausdrucken liefí. Anhand dessen gilt es bereits als sicher, dass die wichtigste (und sozusagen einzige) Quellenmaterial des Corpus Juris Hungarici aus solchen handschriftlichen Dekretsammlungen bestand, die - áhrűich dem Corpus Juris selbst - hauptsáchlich auch im XVI. Jahrhundert kompiliert wurden. Zur Begründung dieser Feststellung lassen sich weitere Argumente aufzáhlen. Im Corpus Juris liegen vor den Gesetzen einzelner Könige immer kurze Biographien. Sie sind freilich keine juristische, sondern historische Quellen, welche aber bereits in den gröfieren handschriftlichen Gesetzsammlungen vor den Dekreten zu finden waren. Zur Benutzung solcher Handschriften bei der Zusammenstellung des Corpus Juris kann ein weiterer Hinweis aufgelistet werden: Mossóczy nahm auch solche Dokumente in sein Werk über, die mit Dekreten nichts zu tun habén. Aufgrund all dessen lásst sich behaupten, dass es nicht Mossóczy selbst war, der die mittelalterlichen ungarischen Dekreten und Gesetzen zusammengetragen hatte. Das Corpus Juris beinhaltete jedoch insgesamt mehrere Texte, als jeweilige handschriftliche Sammlung - es konnte dementsprechend nur anhand mehreren Kollektionen zusamenngestellt werden.
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How to Cite
Mikó, Gábor. 2015. “A Magyar törvények Első Nyomtatott kiadása és Mossóczy Zakariás”. Acta Historica (Szeged) 138 (January):145-62. https://ojs.bibl.u-szeged.hu/index.php/acthist/article/view/10596.
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